Neuregelung der StVZO
Der neue Paragraph 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen schreibt eine regelmäßige Untersuchung von Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen als eigenständige Prüfung nach G607 vor.
Diese Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung (HU) alle zwei Jahre verpflichtend durchzuführen.
Im Bußgeldkatalog wurde als Ordnungswidrigkeit bei Nichtbeachtung der Prüffristen, folgendes Bußgeld festgelegt:
Der neue Paragraph 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen schreibt eine regelmäßige Untersuchung von Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen als eigenständige Prüfung nach G607 vor.
Diese Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung (HU) alle zwei Jahre verpflichtend durchzuführen.
Im Bußgeldkatalog wurde als Ordnungswidrigkeit bei Nichtbeachtung der Prüffristen, folgendes Bußgeld festgelegt:
bei mehr als 2 bis zu 4 Monaten = 15 €
bei mehr als 4 bis zu 8 Monaten = 25 €
bei mehr als 8 Monaten = 60 €